1. Vorstand
Jürgen Kropp, 86911 Diessen

2. Vorstand
Heinz Peter Tittel, 82362 Weilheim

Kassierer
Marc Oswald, 82362 Weilheim

SATZUNG

§1
Der Verein führt den Namen ,,Oldtimerverein Pfaffenwinkel e. V.“ und wird im Amtsgericht München -Registergericht- eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Weilheim i. OB. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 – 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist
parteipolitisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine grundlegende Änderung der Ziele kommt einem Auflösungsbegehren gleich (siehe §13). Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der technischen Kultur und der Erhalt von alten Fahrzeugen (Kraftfahrzeuge, Schlepper und Motorrädern) und dessen Brauchtum, insbesondere die Erhaltung, Pflege und Einsatz derselben. Der Satzungszweck wird im Besonderen dadurch verwirklicht, dass durch den Erhalt und Pflege der Fahrzeuge und des Brauchtums dies der breiten Öffentlichkeit durch Vorführungen, Ausfahrten, Tage der „offenen Garagen“ und Ausstellungen etc. zugänglich gemacht werden kann. Hiermit soll auf den Erfinder- und Pioniergeist früherer Generationen
hingewiesen und das Interesse, insbesondere der Jugend am Brauchtum, Technik und Sozialgeschichte geweckt und gefördert werden. Auch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für andere gemeinnützige Organisationen durch Benefizveranstaltungen (z.B. Oldtimerrally) ist ein Ziel des Vereins.
§3
Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§4
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate trotz Abmahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§5
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres bzw. zum Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Die Zahlung des Jahresbeitrags ist in jedem Fall fällig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod od. Ausschluss.
§6
Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von Seiten des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben. 
§7
Die Vereinsorgane sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung Der Vorstand besteht aus dem: 1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassierer
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§8
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich Die drei Vorstandsmitglieder haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis.  Rechtsgeschäfte von mehr als 1.000 € können nur gemeinsam von zwei Vorstandsmitgliedern ausgeführt werden. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB.
§9
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 3. Teil der ordentlichen Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
§10
Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
muss eine Frist von mindestens 2 Wochen eingehalten werden. Die Einberufung wird schriftlich bekannt gegeben.
§11
Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliedversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
§12
Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und dem Beschlussbuch beizufügen.
§13
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Hospitzverein im Pfaffenwinkel e.V., Kirchplatz 3 in 82398 Polling zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, i. S. des § 2 der Satzung zu verwenden hat.